Vertreterwahl 2026

Mitbestimmen. Mitgestalten. Verantwortung übernehmen.

In unserer Genossenschaft ist Mitbestimmung mehr als ein Prinzip – sie ist gelebte Gemeinschaft. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter übernehmen eine wichtige Aufgabe: Sie vertreten die Interessen der Mitglieder in der Vertreterversammlung, fassen Beschlüsse und begleiten die Entwicklung unserer Genossenschaft aktiv und verantwortungsvoll.

Die Amtszeit der im Jahr 2021 gewählten Vertreter sowie Ersatzvertreter endet mit Abschluss der ordentlichen Vertreterversammlung am 22. Juni 2026. Gemäß § 31 (6) unserer Satzung sind bis dahin Neuwahlen durchzuführen.

Auf dieser Seite finden Sie kompakt und verständlich aufbereitete Informationen rund um das Vertreteramt und die Vertreterwahl. Erfahren Sie in unseren FAQ alles Wissenswerte rund um das Amt des Vertreters, den Ablauf der Wahl sowie Ihre Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten als Mitglied. Informieren Sie sich und gestalten Sie die Zukunft unserer Genossenschaft aktiv mit.

Ablauf der Vertreterwahl und Ansprechpartner

Die Vertreterwahl 2026 wird in den Monaten April und Mai als geheime Briefwahl durchgeführt. Nach Abschluss der Kandidatengewinnung und der öffentlichen Bekanntmachung werden die Wahlunterlagen voraussichtlich ab dem 13. April 2026 an alle wahlberechtigten Mitglieder versendet. Der ausgefüllte Stimmzettel ist bis zum 05. Mai 2026 fristgerecht im vorgesehenen Stimmzettelumschlag zurückzusenden. Im Anschluss nimmt der Wahlvorstand die Auszählung vor und stellt das Wahlergebnis fest. Die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter werden schriftlich benachrichtigt; zudem wird die gesetzlich vorgesehene Liste zur Einsichtnahme ausgelegt.

Gern beantwortet Herr René Berlet vom Wahlvorstand Ihre Fragen zur Vertreterwahl 2026:

Wahlvorstand

René Berlet
Tel.: 0341 - 26 75 211
E-Mail: r.berlet@wbg-kontakt.de

FAQ – Häufige Fragen zur Vertreterwahl

Rolle und Verantwortung des Vertreteramts

Welche Bedeutung hat das Vertreteramt für unsere Genossenschaft?

Mitbestimmung gehört zu den Grundprinzipien unseres genossenschaftlichen Handelns. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter übernehmen dabei eine verantwortungsvolle Schlüsselrolle: Sie repräsentieren die Gesamtheit der Mitglieder in der Vertreterversammlung und bringen deren Perspektiven in die Beratungen ein.

In der Vertreterversammlung beraten sie über zentrale Fragen der Genossenschaft, stellen Anträge und entscheiden durch Abstimmung über wichtige Angelegenheiten. Damit gestalten sie die Entwicklung unserer Genossenschaft aktiv und verantwortungsbewusst mit.

Wem sind die Vertreterinnen und Vertreter verpflichtet?

Vertreterinnen und Vertreter sind dem Gesamtwohl der Genossenschaft verpflichtet. Sie handeln unabhängig und vertreten die Interessen der gesamten Gemeinschaft – nicht die Einzelinteressen ihres Wahlbezirks oder einzelner Mitglieder.

Welche Pflichten übernimmt man mit dem Vertreteramt?

Mit Annahme des Amtes verpflichten sich die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und die Interessen der Genossenschaft sorgfältig zu vertreten. 

Besteht eine Teilnahmepflicht an der Vertreterversammlung?

Ja. Vertreter und Vertreterinnen sind zur persönlichen Teilnahme verpflichtet. Eine Vertretung durch andere Personen ist nicht zulässig.

Welche Rechte haben Vertreterinnen und Vertreter in der Vertreterversammlung?

Vertreterinnen und Vertreter verfügen in der Vertreterversammlung über umfassende Mitwirkungsrechte. Sie haben das Recht auf Teilnahme, Wortmeldungen sowie Anträge zu stellen und Vorschläge – etwa zu Wahlen – einzubringen.

Darüber hinaus steht ihnen ein Auskunftsrecht zu. Sie können vom Vorstand Informationen zu Angelegenheiten der Genossenschaft erbitten, soweit diese für eine sachgerechte Beurteilung der jeweiligen Tagesordnungspunkte erforderlich sind. Der Vorstand erteilt die Auskünfte im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. In Einzelfällen kann eine Auskunft zurückgestellt oder eingeschränkt werden, etwa wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten sind oder schutzwürdige Interessen der Genossenschaft berührt werden.

Organisation der Vertreterwahl

Was ist der Wahlvorstand und welche Aufgaben hat er?

Der Wahlvorstand wird von Vorstand und Aufsichtsrat bestellt. Er organisiert und überwacht die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Vertreterwahl. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Feststellung der Wahlberechtigten, die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter, die Entscheidung über die Wahlform, die Prüfung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Wer gehört dem Wahlvorstand an?

Dem Wahlvorstand gehören Silvia Bredow, Rita Paatz, Jörg Böttger, René Berlet, René Louisgang, Sascha Quasdorf, Susan Woidi, Susann Lausmann, Stefan Schweitzer und Mandy Thiele an.

In welcher Form wird die Vertreterwahl 2026 durchgeführt?

Die Vertreterwahl wird von April bis Mai 2026 als Briefwahl durchgeführt.

Was sind Wahlbezirke und wie werden sie gebildet?

Für die Vertreterwahl wird die Genossenschaft in Wahlbezirke eingeteilt. Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch den Wahlvorstand auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei werden möglichst zusammenhängende Wohngebiete berücksichtigt. Auch Mitglieder, die nicht mit einer Wohnung versorgt sind, werden einem Wahlbezirk zugeordnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand.

Wo kann ich einsehen, zu welchem Wahlbezirk ich gehöre?

Für jeden Wahlbezirk wird eine Wählerliste mit den wahlberechtigten Mitgliedern erstellt. Diese liegt während der bekanntgemachten Frist in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht aus und kann bei Bedarf ergänzt werden.

Wie viele Vertreter werden in einem Wahlbezirk gewählt?

Die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie Ersatzvertreter wird vom Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gesondert festgelegt. Grundlage ist die Mitgliederzahl gemäß den Vorgaben der Satzung.

Wahlberechtigung und Kandidatur

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist jedes zum Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung zugelassene Mitglied der Genossenschaft. Ausgeschlossene Mitglieder sind ab Absendung des Ausschließungsbeschlusses nicht mehr wahlberechtigt.

Wer kann als Vertreterin oder Vertreter kandidieren?

Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehört. Nicht wählbar sind Mitglieder, gegen die ein Ausschließungsbeschluss versendet wurde.

Wie viele VertreterInnen werden gewählt?

Gemäß § 31 der Satzung ist je 250 Mitglieder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen. Für die kommende Amtszeit sind mindestens 71 Vertreterinnen und Vertreter sowie entsprechende Ersatzvertreter zu wählen.

Wie können Kandidaten vorgeschlagen werden?

Sowohl der Wahlvorstand als auch jedes Mitglied können Kandidaten vorschlagen. Der Wahlvorschlag muss Vor- und Nachname sowie Anschrift enthalten. Zusätzlich ist eine schriftliche Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds erforderlich.

Ablauf der Wahl und Wahlergebnis

Wie läuft die Briefwahl ab?

Die wahlberechtigten Mitglieder erhalten die Wahlunterlagen per Post. Bitte legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in den roten Stimmzettelumschlag und diesen verschlossen in den weißen, an die Genossenschaft adressierten Rücksendebriefumschlag.

Die Portogebühr übernimmt selbstverständlich die Genossenschaft. Nach fristgerechtem Eingang der Wahlbriefe erfolgt die Auszählung.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Namen angekreuzt werden als zulässig, andere als die vorgeschlagenen Kandidaten eingetragen sind oder der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist. Auch zusätzliche Vermerke oder Hinweise auf dem Stimmzettel können zur Ungültigkeit führen.

Sollten Sie versehentlich ein Kreuz an der falschen Stelle gesetzt haben, malen Sie bitte das entsprechende Feld vollständig aus. So wird diese Kennzeichnung nicht gewertet und Ihre Stimme bleibt eindeutig nachvollziehbar.

Wann steht das Wahlergebnis fest?

Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl durch Beschluss fest. Die Gewählten werden unverzüglich benachrichtigt und müssen erklären, ob sie die Wahl annehmen.